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Bautagebuch und Behinderungsanzeige: der Unterschied

Ein fehlender Plan steht im Bautagebuch. Ist der Auftraggeber damit auch über die Behinderung informiert? Entscheidend sind Inhalt und Weitergabe. Hier sehen Sie, was im Tagesbericht bleibt und was bei vereinbarter VOB/B gesondert angezeigt werden muss.

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Ein Ereignis, zwei Aufgaben

  1. Im Tagebuch

    10:15 Uhr: Anschluss in Raum 2.15 nicht ausführbar. Weiterarbeit in Raum 2.14.

  2. In der Mitteilung

    Fehlenden Plan und betroffene Arbeit benennen; an den Auftraggeber richten.

  3. Beim Fortsetzen

    Planeingang, Wiederaufnahme und Benachrichtigung mit Zeitpunkt festhalten.

Beispiel: Für Raum 2.15 fehlt ein freigegebener Anschlussplan. In Raum 2.14 kann das Team weiterarbeiten.
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Bei vereinbarter VOB/B: Auftraggeber unverzüglich informieren

Hält sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung behindert, verlangt § 6 Absatz 1 VOB/B eine unverzügliche schriftliche Anzeige beim Auftraggeber. Ohne Anzeige kann er die Berücksichtigung der hindernden Umstände nur verlangen, wenn dem Auftraggeber sowohl das Hindernis als auch dessen hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren.

Diese Regel gilt bei vereinbarter VOB/B. Klären Sie die geltende Vertragsfassung, den Empfänger und den Übermittlungsweg. Ein Häkchen im Tagebuch sagt noch nichts darüber aus, ob eine passende Mitteilung tatsächlich versandt wurde.

Quellen: VOB/B Ausgabe 2016, Bundesportal für Verwaltungsvorschriften

Was die beiden Dokumente jeweils leisten

Verwenden Sie für das Ereignis dieselbe Kennung in Tagebuch und Mitteilung. Führen Sie den Versandstand gesondert: Damit sieht das Büro, ob nur die Beobachtung erfasst oder der Auftraggeber bereits informiert wurde.

FrageBautagebuchBehinderungsanzeige
Wozu?Ablauf des Tages nachvollziehenAuftraggeber über Behinderung informieren
Welche Angaben?Arbeiten, Ereignisse, Beteiligte, FotosKonkretes Hindernis und betroffene Ausführung
Was zusätzlich festhalten?Erfasser und ErgänzungsdatumEmpfänger, Inhalt, Zeitpunkt und Versandbeleg

Beispiel: Der Anschlussplan fehlt

Im Projekt Musterhof fehlt am Montag um 10:15 Uhr der freigegebene Detailplan für einen Anschluss in Raum 2.15. Die Monteure arbeiten in Raum 2.14 weiter. Das Tagebuch hält die betroffene Tätigkeit und den Wechsel fest.

Unter H-03 werden Auftrag, benötigter Planstand, betroffene Arbeit und die Kommunikation gesammelt. „Gesamte Baustelle steht still“ würde diesen Ablauf falsch beschreiben. Sobald der Plan vorliegt und die Anschlussarbeit wieder beginnt, werden beide Zeitpunkte ergänzt.

Diese fünf Fragen helfen beim Zusammenstellen

Lassen Sie die Beteiligten den tatsächlichen Ablauf möglichst zeitnah festhalten. Ist eine Ursache nur vermutet, schreiben Sie das dazu. Offene Angaben werden als Rückfrage weitergegeben.

  • Welche vertraglich vorgesehene Arbeit ist an welchem Ort betroffen?
  • Seit wann besteht das Hindernis, und worauf stützt sich diese Angabe?
  • Welche Arbeiten waren trotzdem möglich?
  • Wer bearbeitet die Mitteilung, an wen geht sie und wo liegt der Versandbeleg?
  • Wann wurde die Arbeit tatsächlich wieder aufgenommen?

Auch Weiterarbeit und Ende der Behinderung festhalten

Ob eine Ausführungsfrist verlängert wird, richtet sich nach § 6 Absatz 2 VOB/B. Eine eingetragene Verzögerung allein begründet noch keine bestimmte Verlängerung.

§ 6 Absatz 3 VOB/B verlangt zumutbare Maßnahmen zur Weiterführung. Entfällt das Hindernis, sind die Arbeiten unverzüglich wieder aufzunehmen und der Auftraggeber ist zu benachrichtigen. Erfassen Sie deshalb auch diese Schritte. Dauer, Ursache und tatsächlicher Ablauf bleiben getrennte Angaben; aus einer Zeitspanne folgt noch keine Vergütung.

Quellen: VOB/B Ausgabe 2016, Bundesportal für Verwaltungsvorschriften

Quellen zum Nachlesen
  1. VOB/B Ausgabe 2016, Bundesportal für Verwaltungsvorschriften§ 6 Absätze 1, 2 und 3; Vertragsbezug: vereinbarte VOB/BNachgelesen am 20. September 2026

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