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Geräteregister: Prüfnachweise und Termine wiederfinden
Welcher Nachweis gehört zu welchem Gerät, wo liegt er und wann steht der nächste festgelegte Termin an? Das Register bringt diese Angaben zusammen. Im ausgefüllten Beispiel sehen Sie auch, wie Sie eine unlesbare Datei oder einen noch ungeklärten Termin erfassen.

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Geräteregister: Nachweise und Termine je Gerät
Drei Geräte, drei klare Aufgaben
- G-017
Nachweis P-017 und Festlegung GB-17 verknüpft.
- G-018
Datei unlesbar: lesbare Ausfertigung anfordern.
- G-019
Termin fehlt: fachliche Klärung zuweisen.
Auf dieser Seite
Jedes Gerät braucht einen eindeutigen Eintrag
Verwenden Sie eine feste interne Kennung sowie Hersteller, Typ, Seriennummer und Standort. Die Kennung bleibt gleich, wenn das Gerät den Raum wechselt. So lassen sich auch ältere Berichte noch zuordnen.
Gleichen Sie die Liste mit den vorhandenen Geräten ab. Zwei ähnliche Geräte erhalten zwei Einträge. Fehlt die Kennung auf einem Nachweis, halten Sie die Zuordnung als offen fest, bis sie geklärt ist.
Beispiel: So werden Lücken in der Liste sichtbar
Für G-017 ist die freigegebene Terminquelle hinterlegt. Bei G-018 lässt sich die Nachweisdatei nicht lesen. Für Neuzugang G-019 fehlt noch die fachliche Terminentscheidung. Die genannten Daten zeigen, wie eine vorhandene Festlegung übernommen wird; sie sind keine empfohlenen Prüfintervalle.
| Gerät | Nachweis | Terminquelle | Nächster Schritt |
|---|---|---|---|
| G-017, Werkstatt Nord | P-017 vom 10.09.2026 | Freigegebene Festlegung GB-17 | Termin 09.2027 übernehmen |
| G-018, Lager Süd | Datei unlesbar | Festlegung GB-18 vorhanden | Lesbare Ausfertigung anfordern |
| G-019, Neuzugang | Noch offen | Noch nicht festgelegt | Fachliche Klärung zuweisen |
Eine Datei, ein Ergebnis und ein Termin sind drei Angaben
Eine hochgeladene Datei sagt noch nicht, ob eine Prüfung bestanden wurde oder der Folgetermin stimmt. Führen Sie deshalb Dokument, fachlich dokumentiertes Ergebnis und Termin getrennt. Was fehlt, erhält den Status „Klärung erforderlich“.
Nach § 3 Absatz 6 BetrSichV ermittelt und bestimmt der Arbeitgeber Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen wiederkehrender Prüfungen nach §§ 14 und 16, soweit die Verordnung keine entsprechenden Vorgaben enthält. Das Register übernimmt diese Festlegung mit ihrem Dokumentbezug. Eine Software-Erinnerung ersetzt sie nicht.
- Dokument vorhanden: Lässt sich die Datei öffnen und dem Gerät zuordnen?
- Fachlicher Inhalt geklärt: Sind Ergebnis und etwaige Einschränkungen erfasst?
- Termin belegt: Gibt es eine nachvollziehbare Festlegung und einen Verantwortlichen?
Wer aktualisiert den Eintrag nach einer Prüfung?
Benennen Sie eine zuständige Person und eine Vertretung. Nach einer Prüfung aktualisieren sie Nachweis, Ergebnisverweis und freigegebenen Folgetermin zusammen. Korrekturen müssen von früheren Fassungen unterscheidbar bleiben; ältere Dokumente bleiben nach dem vorgesehenen Aufbewahrungsverfahren erreichbar.
Ein Standortwechsel gehört in den Geräteeintrag. Geänderte Einsatzbedingungen gehen zusätzlich an die fachlich zuständige Stelle. Bei ausgemusterten Geräten kann die Erinnerung enden, während Unterlagen weiterhin aufzubewahren sind.
Nutzen Sie nach Möglichkeit das Wartungs- oder Betriebsmittelsystem, das Sie bereits haben. Eine zweite Liste lohnt sich nur, wenn eindeutig feststeht, wo der gültige Stand gepflegt wird. Öffnen Sie gelegentlich einen Eintrag samt Nachweis: So sehen Sie unmittelbar, ob Ihre Ablage funktioniert.
Quellen zum Nachlesen
- BetrSichV § 3: Gefährdungsbeurteilung§ 3 Abs. 3, 6–8Nachgelesen am 20. September 2026
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